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Aktuelles

Aktuell wird viel über MaRisk und die Anforderungen für die Leasinggesellschaften und Banken diskutiert. Viel wird geschrieben und dokumentiert, aber wer prüft eigentlich die EDV-Systeme die in der Branche genutzt werden? Checklisten abhaken allein genügt hier nicht. Viele Softwarehäuser, klagen über die hohen Anforderungen und versuchen Kosten mit Offshore-Programmierung zu sparen. Nach einer Untersuchung sind es aber nicht die Anforderungen der Kunden die zu höheren Entwicklungskosten führen, sondern die Inkompetenz auf der Entwicklungsseite. Mangelndes Verständnis für Datenbankstrukturen sind der Hauptgrund für schlechte Software. Auf der Entwicklerseite hören wir oft den Spruch „Ich schreibe meinen Code und was die Datenbank damit macht, interessiert mich nicht mehr“ Im Ergebnis entstehen auf diese Weise Anwendungen die immer weniger Anforderungen erfüllen können und 90 % des geschriebenen Codes überflüssig sind. Speziell im Finanzdienstleistungsbereich sind die Softwarekosten unverhältnismässig hoch, nicht weil die Materie zu kompliziert ist, nein weil Sachverhalte neu erfunden werden, für die es schon längst eine Lösung gibt. Aus dieser Erkenntnis heraus, kann man die Leistungsfähigkeit einer Software allein aus dem Datenmodell ablesen ohne die Anwendung selbst zu kennen. Eine professionelle Softwareauswahl enthält daher immer eine fachliche und technische Datenbankanalyse.

Oft beschworene Workflows sind eher ein Zeichen für mangelnde Entwicklungskompetenz und fehlende Funktionalität. Laut interner Statistik werden Anwendungen mit Workflows häufiger abgelöst als vergleichbare Lösungen ohne Workflow-Unterstützung.

Wirklich neue Softwarelösungen sind damit solche, die ein neu überarbeitetes Datenmodell gegenüber der Vorgängerversion vorweisen können. Die Kosmetik einer neuen Entwicklungsumgebung oder die rein technische Erneuerung einer Software reicht nicht aus. Die Technik selbst ist bei einer Entwicklungszeit von mehr als 2 oder 3 Jahren schon überholt bevor die erste Programmversion verkauft wird und kein Gradmesser für eine „gute“ oder „moderne“ Software. Nur was hinter der Fassade also dem Fundament einer Software neu gemacht wird ist als Gradmesser tauglich. Merke: „Ein altes Haus wird nicht besser mit neuem Putz; es bleibt ein altes Haus“

Die internationalen Standardsetzer IASB und FASB befassen sich im Rahmen ihres Projekts zur Reform der internationalen Leasing-Bilanzierung mittlerweile auch mit der Leasing-Geber-Seite. Dabei favorisieren die Boards derzeit das sogenannte Performance-Obligation-Modell, das bei Leasing-Gebern – sofern sie nach IFRS bilanzieren – zu einer erheblichen Bilanzverlängerung führen würde. Zusätzlich zu dem Leasing-Objekt müssten dann nämlich eine abgezinste Forderung auf die Leasing-Raten und korrespondierend eine Nutzungsüberlassungsverpflichtung (Performance Obligation) bilanziert werden. Die grundsätzliche Kritik der Verbände richtet sich gegen den verfolgten Reformansatz der sog. Right-of-Use Bilanzierung. Für den Bereich der Leasing-Geber-Bilanzierung wird aus dieser generellen Ablehnung die Forderung nach einer Beibehaltung des bisherigen Bilanzierungsmodells entsprechend IAS 17 abgeleitet. Für die Kurzfristvermietung wird die Fortführung des bisherigen Operating Lease Behandlung nach IAS 17 vorgeschlagen. Das Theorie und Praxis oft immer weit auseinander liegen merken wir in unseren Projekten. Für viele Softwarelösungen und Leasinggesellschaften haben wir die parallele Rechnungslegung nach HGB und IFRS umgesetzt und erfolgreich implementiert. Trotzdem gab es in jedem Projekt mit den Wirtschaftsprüfern oft unsinnige Diskussionen wenn die Realisierung abgeschlossen war. Konkrete Hinweise zum Beginn des Projektes waren oft Fehlanzeige. Aus diesem Grund verwundert auch nicht die realitätsfremde Diskussion des IFRS Board.

Die Leasinggesellschaften haben als Finanzdienstleistungsinstitute für ihren Jahres- und ggf. Kon-
zernabschluss die speziellen Regelungen der §§ 340 ff. HGB in Verbindung mit der Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)
einzuhalten.

Nach § 340a Abs. 1 HGB haben Leasing-Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und
Rechtsform die für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften an-
zuwenden und einen Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen. Gemäß § 340a Abs. 2 HGB
sind bestimmte allgemeine Vorschriften nicht anwendbar; an ihre Stelle treten besondere Vor-
schriften der RechKredV. Die §§ 340b bis 340h HGB enthalten abweichende Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Finanzdienstleitungsinstitute. Interessant sind u. a. die er-
weiterten Möglichkeiten zur Bildung stiller und offener Reserven nach §§ 340f und 340g HGB

Abweichend vom allgemeinen Gliederungsschema sind Bilanz und GuV jetzt gemäß § 2 Abs. 1
RechKredV verbindlich nach den diesbezüglichen Formblättern 1 bis 3 der RechKredV zu glie-
dern. Diese sind in erster Linie auf Kreditinstitute zugeschnitten und auf Leasing-Unternehmen
nur unter Inkaufnahme von Informationsverlusten übertragbar.

Mit der Umsetzung wird deutlich das Leasing mit Kredit nichts zu tun hat sondern näher an der Vermietung liegt. Von daher müssen hier eigene Gliederungspunkte definiert werden ansonsten sind die Jahresabschlüsse einer Leasinggesellschaft nicht aussagekräftig bzw. es wird ein völlig falsches Bild dem Bilanzleser vermittelt.

von allen Seiten werden jetzt die Leasinggesellschaften mit Angeboten für die Beratung nach KWG-Light überschüttet. Jede Gesellschaft sollte genau prüfen in welchem Bereich überhaupt eine Beratung sinnvoll und zutreffend ist. Aus diesem Grund bieten wir einen Katalog von Maßnahmen der direkt in Verbindung mit der jeweils genutzten EDV umgesetzt werden kann. Im einzelnen sind dies:
- Erstellung von Kontierungshandbüchern mit Kontierungsregeln und Gliederungsvorschriften (BTO Tz7)
- Interne Revision als Service mit EDV-Unterstützung zur Automatisierung bestimmter Prüfungen. (BT 2.2.2 Tz2)
- Automatisiertes Marktpreiscontrolling für Objekte und Kontrolle der Obligen (BTO Tz4)
- Sicherheitskontrolle der IT (Notfallkonzepte, Datensicherung, Updatekonzepte, Datenstrukturen. (BTO Tz9)
Gerade die Einrichtung der genutzten Softwareprogramme erfordert eine datenbankgestützte Kontrolle und Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen.

Der immer von der Politik viel gelobte Mittelstand benötigt auch die mittelständischen und bankenunabhängigen Leasinggesellschaften zur Lösung der aktuellen Finanzierungsprobleme. Das direkte und schnelle Engagement für den Kunden ist für viele kleine Leasinggesellschaften Antrieb und Erfolgsgarantie im Wettbewerb mit den großen oft bankenabhängigen Mitbewerbern. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Referat IIC3) auf Empfehlung aufgegriffen und in einem gemeinsamen Termin mit dem BDL die Regeln für ein KfW-Sonderkreditprogramm festgelegt. Danach sollen banken- und herstellerunabhängige Leasinggesellschaften von der Regelung profitieren. Bis zur konkreten Umsetzung wird es noch etwas dauern. Wir werden darüber berichten.

Viele Leasinggesellschaften fragen sich was Ihnen die Aufsicht bringen wird ausser Kosten und Spesen. Das Thema wird kontrovers diskutiert und sorgt für Unmut. Die Leasinggesellschaften sagen zu Recht das sie weder Risiken haben noch systemrelevant sind. Eine Leasinggesellschaft hat im Idealfall weder eigene Obligen noch Risiken in der Bilanz. Zudem arbeiten sie meist zielgruppenorientiert und oder objektorientiert. Das Ziel ist der regresslose Verkauf der Forderung an eine Bank. Genau hier sollte man ansetzen und wieder die Banken dazu bewegen ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies wäre z. B. eine Aufgabe für bestimmte Banken, die Leasingbranche regional zu unterstützen nachdem das Geschäftsmodell hier offenbar abhanden gekommen ist. Von Seiten der Risiken gibt es für die Leasinggesellschaften nichts zu melden wenn die Forderungen verkauft sind oder durch eigene Mittel refinanziert wurden. Die spannende Frage ist hier. Wo sind eigentlich die Risiken ?

Gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft Steria und Mummert Consulting wird der BDL einen Leitfaden für die Umsetzung bei Leasinggesellschaften schaffen. Welche Themen tatsächlich in dem "KWG-light" umgesetzt werden ist im Detail noch offen. Es gibt auch noch keine Vorgaben von Seiten Bundesbank oder BaFin. Lassen wir uns überraschen oder besser wir diskutieren schon vorher was die Branche akzeptieren wird. Beiträge erwünscht.

RMX Risk Management Exchange AG möchte über die Börse Hannover Leasingforderungen handeln. Leasinggesellschaften können so ihre Verträge über diese Plattform an Banken und sonstige Refinanzierungspartner verkaufen. Was bei einem Kreditportfolio schon möglich ist soll auf den Leasingmarkt übertragen werden. Anforderungen werden derzeit mit dem Wirtschaftsministerium und dem BDL Bundesverband deutscher Leasing-Unternehmen e.V. festgelegt

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